Was das Grundbuch einer Immobilie verrät
Was ist das Grundbuch, welche Funktionen hat es und was verraten dessen Einträge? Die deutschen Immobilienexperten „DIE“ liefern die Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was ist das Grundbuch
Es handelt es sich um ein öffentliches Register. In Deutschland müssen alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte im Grundbuch registriert werden.

Was ist der Zweck des Grundbuchs
Das Grundbuch gibt in rechtsverbindlicher Form Auskunft über die Eigentumsverhältnisse.

Wer führt das Grundbuch und wo ist es hinterlegt
Zuständig ist das Grundbuchamt. Als Abteilung des Amtsgerichts führt es die Grundbücher aller Grundstücke, die im Amtsgerichtsbezirk gelegen sind.

Wie steht alles im Grundbuch
Jedes Grundbuch ist gleich aufgebaut und besteht aus fünf Abschnitten.

1. Aufschrift: Genannt werden das dieses Grundbuch führende Amtsgericht, der Grundbuchbezirk und die Nummer des Grundbuchblatts.
2. Bestandsverzeichnis: Beschreibung des Grundstücks und Angaben zur Gemarkung, Flur und Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe.
3. Erste Abteilung: Hier wird der Eigentümer geführt. Sind es mehrere Eigentümer, werden die Grundstücksanteile angegeben. Ändern sich die Eigentümer oder deren Anteile, erfolgt ein neuer Eintrag. Frühere Einträge werden als ungültig markiert.
4. Zweite Abteilung: Aufgeführt werden Lasten (z.B. Vorkaufsrechte, Erbbaurecht Nießbrauch) und Beschränkungen (z.B. Insolvenz- und Zwangsversteigerungsvermerke, Wegerechte mit Grundstücksnachbarn).
5. Dritte Abteilung: Hier stehen alle Hypotheken und Grundschulden, die auf Grundstück bzw. Immobilie lasten. Während die Hypothek mit der Ablösung des Kredits erlischt, besteht die Grundschuld so lange, bis sie im Grundbuch gelöscht wird.

Wer darf das Grundbuch einsehen
Obgleich es ein öffentliches Register ist, ist das Grundbuch nicht ohne weiteres einsehbar. Damit Eigentümer nicht unwissentlich ausgeforscht werden, muss der Kaufinteressent seine Kaufabsicht im Zweifelsfall mittels Vollmacht des aktuellen Immobilienbesitzers belegen – eine selbsterklärte Kaufabsicht reicht zumeist nicht aus.

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