Maklerauftrag ist nicht gleich Maklerauftrag
Für Eigentümer gibt es im Wesentlichen drei Formen, einen Immobilienmakler mit dem Verkauf der Immobilie zu beauftragen. Die Deutschen Immobilienexperten „DIE“ stellen sie in diesem Blog kompakt in aller Kürze vor:
Der einfache Maklerauftrag
Sobald der Eigentümer den Makler mit der Vermarktung der Immobilie beauftragt, besteht der einfache Maklervertrag. Dieser muss nicht schriftlich erfolgen. Der Verkäufer darf weitere Makler beauftragen. Kein durch einen einfachen Auftrag beauftragter Makler ist rechtlich zur Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet. Die Laufzeit des Vertrags ist üblicherweise unbegrenzt.
Der Makleralleinauftrag
Der Makleralleinauftrag muss schriftlich erfolgen. Der Verkäufer verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit keine weiteren Makler einzuschalten. Im Gegenzug muss der Makler tätig werden.
Sofern trotz des Makleralleinauftrags ein anderer Makler dem Eigentümer einen Käufer zuführt, hat der Verkäufer dem per Alleinauftrag beauftragten Makler die Courtage bzw. Provision zu zahlen. Der Makleralleinauftrag wird dem einfachen Maklervertrag vorgezogen.
Der mit dem Alleinauftrag ausgestattete Makler hat auch dann Anspruch auf die Courtage, wenn er die Immobilie einem Kaufinteressenten vorschlägt, dieser jedoch mit dem Eigentümer den Kaufvertrag direkt abschließt.
Zumeist wird eine Vertragslaufzeit von drei oder – bei Immobilien, deren Vermittlungen vorhersehbar länger dauern – sechs und selten auch zwölf Monaten vereinbart.
Der qualifizierte Makleralleinauftrag
Qualifizierte Makleralleinaufträge sind Individualverträge. Formularvordrucke sind unwirksam (BGH Z 60, 377). Dies begründet sich in den AGB-Bestimmungen (§§ 305-310 BGB), die auf Formularverträge Anwendung finden.
Für den qualifizierten Makleralleinauftrag gilt grundsätzlich dasselbe wie für den Makleralleinvertrag, jedoch mit zwei Abweichungen:
1.Der Verkäufer verpflichtet sich, alle an ihn direkt herantretenden Interessenten an den Makler zu verweisen.
2.Der Makler erhält auch dann Provision, sollte der Auftraggeber die Immobilie selbst verkaufen.
Als Vertragslaufzeit werden mindestens drei und höchstens sechs, selten auch zwölf Monate festgelegt.
Ihre Immobilienmakler der Region
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Artikel haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihren Immobilienmakler der Region finden Sie hier.
Neueste Kommentare